das PTN Oberhausen e.V. informiert zu Kostenübernahmen | Abb. treenabeena / Ulrike Ernst

 

Kostenübernahme

Der Weg in die Psychotherapie

 

Die Notwendigkeit für sich zu erkennen, psychotherapeutische Hilfe anzunehmen, ist für viele ein schwieriger Schritt. Umso verwirrter und entmutigter ist man dann, wenn man sich mit langen Wartezeiten und bürokratischen Hürden konfrontiert sieht. Nachfolgend sollen einige häufig gestellte Fragen beantwortet werden, die oft im Vorfeld einer Psychotherapie bestehen.

 

» Kosten: Wer zahlt was?

» Kostenübernahme: Was ist zu tun?

» Behandlungsumfang: Wie viel gibt es?

 

Kosten: Wer zahlt was?

Wird die Behandlung durch einen Psychotherapeuten durchgeführt, der von der Kassenärztlichen Vereinigung im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung zugelassen ist, werden die Kosten direkt über die Krankenkassen abgerechnet. Ihre Chipkarte reicht grundsätzlich aus, eine Überweisung (z.B. von Ihrem Hausarzt) ist dafür nicht notwendig.

 

Weitere Kosten entstehen Ihnen für gewöhnlich nicht.

Allerdings kann Ihnen ein Ausfallhonorar in Rechnung gestellt werden, sofern Sie zu einer vereinbarten Sitzung nicht erschienen sind und den Termin nicht rechtzeitig (üblich sind: mindestens 48 Stunden vorher) abgesagt haben.

In aller Regel führen Psychotherapeuten Bestellpraxen, die es nicht erlauben, kurzfristig ausgefallene Termine anderweitig zu vergeben. Da, anders als bei Hausärzten oder einigen Fachärzten, keine Notfälle im Wartezimmer sitzen, die kurzfristig „dazwischen genommen“ werden können, bedeutet ein zu spät oder nicht abgesagter Termin für den Behandler einen Verdienstausfall. Dieser wird ihnen dann, je nach Vereinbarung, i.d.R. persönlich in Rechnung gestellt.

 

Daneben ist es natürlich auch möglich, als Selbstzahler einen privaten Behandlungsvertrag abzuschließen, wenn daran gedacht ist, andere als die in den Psychotherapie-Vereinbarungen bestimmten Regelleistungen abzusprechen (z.B. Paartherapie, Sitzungen über das bewilligte Kontingent hinaus).

 

Bei privaten Krankenversicherungen unterscheiden sich die einzelnen Gesellschaften hinsichtlich des Leistungsumfangs und der Höhe der erstattungsfähigen Aufwendungen. Entscheidend ist, welchen Vertrag Sie mit Ihrer privaten Krankenversicherung geschlossen haben.

Prüfen Sie deshalb, was in Ihrem Versicherungsvertrag steht. Wenden Sie sich am besten frühzeitig an Ihren Versicherer und erkundigen sich nach den gegebenenfalls notwendigen Antragsformularen und -regularien.

 

Das gilt auch für Beihilfeberechtigte, die von ihrer Beihilfestelle die erforderlichen Formulare anfordern müssen und sich informieren sollten, ob bei Psychotherapie ein Anspruch auf Beihilfe besteht und - wenn ja - in welcher Höhe.

Auch Beihilfeberechtigten werden die Kosten der probatorischen Sitzungen erstattet.

 

Kostenübernahme: Was ist zu tun?

Eine Kostenübernahme für Psychotherapie muss bei Ihrer gesetzlichen Krankenkasse vor Beginn der Behandlung, das heißt: spätestens im Anschluss an die probatorischen Sitzungen beantragt werden.

 

Bevor die Therapie beantragt wird treffen sich Therapeut/in und Patient/in zu den sogenannten Probatorischen Sitzungen. In diesen Sitzungen wird festgestellt,

 

  • ob eine fachliche Notwendigkeit (Indikation) für eine Psychotherapie vorliegt
  • ob eine vertrauensvolle Arbeitsbeziehung zwischen Behandler/in und Patient/in zustande kommt
  • welche Ziele mit der Therapie verfolgt werden

 

Danach wird bei der Krankenkasse ein Antrag auf Kostenübernahme gestellt.

Dem Antrag muss eine ärztliche Stellungnahme (ein Konsiliarbericht) - z.B. Ihres Hausarztes -, beigefügt werden, ob bzw. welche körperliche Erkrankungen bei Ihnen vorliegen, die unter Umständen gegen die Durchführung einer Psychotherapie sprechen könnten.

Der ausgewählte Therapeut, die ausgewählte Therapeutin erklären die genaue Vorgehensweisen und händigen die nötigen Formulare aus.

 

Das Antragsverfahren bei den privaten Kassen verläuft weitgehend analog zu den gesetzlichen Krankenversicherungen. Die einzelnen Versicherer unterscheiden sich jedoch darin, ob diese Anträge formlos erfolgen können, vom Gesellschaftsarzt oder von psychotherapeutisch erfahrenen Gutachtern beurteilt werden.

 

Behandlungsumfang: Wie viel gibt es?

Auch dem Umfang einer bewilligten Therapie sind Grenzen gesetzt:

 

Je nach psychotherapeutischem Verfahren bewilligen die Krankenkassen ein bestimmtes Stundenkontingent. Es umfasst derzeit für die Einzeltherapie bei einer Verhaltenstherapie maximal 80 Stunden, bei tiefenpsychologisch fundierten Verfahren maximal 100 und bei analytischen Verfahren maximal 300 Stunden. (eine Behandlungsstunde entspricht 50 Minuten).

 

Eine Psychotherapie hat also einen Anfang und ein Ende. Das sollte schon zu Beginn der Behandlung berücksichtigt werden, wenn Therapeut und Klient überlegen, welche Probleme und Konflikte sie in der vorgegebenen Zeit in den Mittelpunkt der Arbeit rücken wollen. Grundsätzlich wird eine Behandlung beendet, wenn das Therapieziel erreicht und ausreichend stabil ist, bzw., wenn eine weitere Verbesserung der Symptomatik nicht mehr erreichbar scheint.

 

Trotzdem sollten Sie für eine Psychotherapie ausreichend Zeit einplanen: Bei wöchentlicher Sitzungsfrequenz, Urlaubs- und Fehlzeiten eingeschlossen, müssen Sie allein für eine Kurzzeittherapie (z.B. Verhaltenstherapie mit 25 Sitzungen) mit einer Behandlungsdauer von etwa einem dreiviertel Jahr rechnen.